Monopol auf Software-Download für Gerätesteuerung kein Softwarepatent?
Download von Updates für Gerätesteuerung durch europäisches Patent geschützt - Softwarepatent des Monats September als Paradebeispiel für Vergabepraxis des Europäischen Patentamtes.
Für Monopol-Inhaber Philips ist EP1044400 kein Softwarepatent.
Das Patentmonopol EP1044400 auf den Internet-Download von Software-Updates für die Gerätesteuerung wurde im Rahmen der Informationskampagne nosoftwarepatents-award zum Softwarepatent des Monats September gewählt.
Das Patent des niederländischen Philips-Konzerns landete mit knapp über 30 Prozent aller Internet-Votes auf dem ersten Platz, vor vier weiteren Softwarepatenten. Auf Platz zwei folgt - mit rund 26 Prozent aller Stimmen - ein Patent von Sagem, das den mobilen Download geographischer Daten auf Navigationssysteme monopolisiert. Das Europäische Patentamt (EPA) hat alle fünf Patente im Frühjahr 2006 gewährt -- laut Experten im Widerspruch zu geltendem Recht, das Software von der Patentierung ausschließt. Der nosoftwarepatents-award und die im Oktober stattfindende Wahl zum Softwarepatent des Jahres 2006 wird von 1&1 Internet, GMX, MySQL, Red Hat, CAS und Jedox unterstützt.
Die Patentansprüche von EP1044400 beschreiben, wie ein zu verschiedenen Anwendungssituationen passender Gerätetreiber aus dem Internet heruntergeladen und dann zur Steuerung von Geräten eingesetzt wird. Die Organisatoren des nosoftwarepatents-award haben die Patentschrift beim Wort
genommen und geben die Ansprüche und damit verbundenen Patentverletzungen in allgemein verständlicher Sprache wieder. Sie weisen darauf hin, dass nach dem von Philips patentierten Prinzip auch internetfähige Standard-Computer
mit Updates ausgestattet werden, um verschiedene PC-Peripheriegeräte (z.B. Drucker) mit aktualisierten Treibern zu steuern. In einer längeren Stellungnahme bestreitet Philips, dass es sich bei EP1044400 um ein Softwarepatent handelt.
Philips sieht kein Softwarepatent
Eine Philips-Sprecherin fasst die Haltung des Unternehmens zusammen: Dieses Patent beschreibt eine technische Erfindung, welche die mit der Programmierung von Universal-Fernbedienungen verbundene, zeitaufwendige,
manuelle Arbeit so vereinfacht, dass es nur ein paar Sekunden dauert bis zum Erscheinen des persönlichen Profils auf dem Bildschirm. Verwendet wird die Erfindung in der Produktlinie Philips Pronto, einer neuen Art innovativer,
programmierbarer Touch Screen-Fernbedienung, die sich durch intuitive Bedienung auszeichnet. Aus der Patentbeschreibung geht klar hervor, dass sich die Erfindung auf Universal-Fernbedienungen, Telefongeräte und
Haushaltsgeräte bezieht. Daher ist die von den Autoren der
Nosoftwarepatents-award-Website wieder gegebene Sorge, diese Erfindung würde sich allgemein auf PCs beziehen, unbegründet.
Patentschrift beschreibt Softwarepatent
Im Widerspruch zur Stellungnahme von Philips steht die vom Unternehmen selbst eingereichte Patentschrift, stellt Kampagnenmanager Harald Talarczyk fest: Obwohl darin von Fernbedienung und anderen Geräten die Rede ist, erstrecken sich die für die Gültigkeit des Patentes EP1044400 entscheidenden und für jeden nachlesbaren Patentansprüche allgemein auf die "Programmierung einer Steueranordnung" (programming of a control device), die mit einer graphischen Benutzeroberfläche ausgestattet ist. Im fünften Anspruch ist sogar konkret von einem Softwareprogramm ... zur Anwendung in einem Computer die Rede. Es bleibt offen, welche Art von Gerät der Anwender mit Hilfe der auf der Steueranordnung installierten Software bedient. Ob auch Standard-PCs betroffen sind oder "nur" Gerätefernbedienungen mit Touchscreen, ändert nichts an der grundsätzlichen Einordnung als Softwarepatent. Die Frage, wieso Patente dieser Art in kaum überschaubarer Zahl in Europa genehmigt werden, sollte das EPA beantworten. Auf telefonische Nachfrage lehnte das EPA eine Stellungnahme ab.
Vergabepraxis des Europäischen Patentamtes in der Kritik
Oliver Lorenz von EMCITA (European Media, Communication and Information
Technology Association) kommentiert: Das Verwenden eines Computers und einer Internetverbindung - bekannt zum Zeitpunkt der Patentanmeldung - um eine Fernbedienung - ebenfalls vorbekannt - mit Daten zu versorgen, mag als Geschäftsidee durchaus etwas zählen. Aber was ist die messbare, für Dritte verifizierbar neue Idee, wenn bekannte Geräte bestimmungsgemäß genutzt werden? Wenn man sich überlegt, dass man nach Erfindung des Telefons eine
Telefonleitung auch dazu nutzen konnte, um eine Einkaufsliste nach Hause durchzugeben oder ein Taxi zu bestellen! Und wie entscheidet das Amt, wenn
statt der Fernbedienung über das Internet, ein PC in einem Firmennetzwerk aktualisiert wird, und dies jemand zum Patent anmeldet? Das Patent EP1044400
zeigt was mit dem Europäischen Patentamt (EPA) im Argen liegt: Seitdem die Bedingung der Technizität aufgegeben wurde, fehlt dem Amt jegliches Maß um die Eigenschaft einer Neuheit als patentierbare Erfindung einzuschätzen; seine Erteilungspraxis ist damit maßstabslos geworden. Mehr dazu
Wahl zum Softwarepatent des Jahres 2006 hat begonnen
Die Informationskampagne nosoftwarepatents-award geht in die entscheidende Phase: Die sieben, von Februar bis einschließlich September 2006 gewählten
Monatssieger sind nominiert für die im Verlauf des Oktober stattfindende Wahl des Softwarepatentes des Jahres 2006. Internet-Nutzer können das Softwarepatent wählen, das nach ihrer Meinung besonders schädlich ist. Unter den nominierten Kandidaten befinden sich zwei Patente von Philips und je eines von Siemens, Nutzwerk, Techem, Lucent und NTT.
05.10.2006 - 17:01 Quelle: pressetext.de | Gelesen: 162 X
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