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[BKartA] Bonusregelung


Bonusregelung
Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 15. März 2006

Neubekanntmachung der Bonusregelung

Das Bundeskartellamt hat am 15. März 2006 eine neue Bonusregelung
veröffentlicht, die die bisherige Regelung aus dem Jahr 2000 ersetzt. Mit
der Bonusregelung sichert das Bundeskartellamt denjenigen
Kartellteilnehmern, die aus einem Kartell aussteigen und mit dem
Bundeskartellamt bei dessen Aufdeckung zusammenarbeiten, den Erlass bzw. die
Reduktion ihrer Geldbuße zu. Kartellamtspräsident Böge: "Die Bonusregelung
hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Instrument bei der
Bekämpfung verbotener Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise,
Absatzquoten und Marktaufteilungen entwickelt. Mit der Neuregelung wollen
wir auf den Erfahrungen der letzten Jahre aufbauen und die Bonusregelung
noch effektiver machen."

Der Gesetzgeber hat das Bundeskartellamt mit der 7. GWB-Novelle ausdrücklich
zum Erlass einer Bonusregelung ermächtigt. Die Wettbewerbsbehörden sind
aufgrund des konspirativen Charakters von Kartellabsprachen oftmals auf
Hinweise aus dem Kreis der Kartellteilnehmer angewiesen, um ein Kartell
aufzudecken. Es liegt aber auch im Interesse von Unternehmen, die Mitwirkung
in einem Kartell zu beenden, wenn es im Rahmen einer Fusion feststellt, dass
das übernommene Unternehmen Mitglied eines Kartells war. Ohne Bonusregelung
würde die hohe Bußgeldzahlung einen Anreiz zur Fortsetzung des Kartells
setzen. Nach Böge ist den Geschädigten des Kartells und der gesamten
Volkswirtschaft durch eine aufgrund der Bonusregelung erfolgten Beendigung
des Kartells erheblich mehr gedient, als wenn der Staat auf seinem häufig
bloß theoretischen Anspruch auf Bebußung sämtlicher Kartellanten beharrte.

Mit der 7. GWB Novelle hat der Gesetzgeber zudem die Obergrenze für
Geldbußen gegen Unternehmen mit 10 Prozent ihres Gesamtumsatzes neu
festgelegt. Schon bisher hat das Bundeskartellamt gegen Kartellteilnehmer
Bußgelder bis in dreistellige Millionenhöhe festgesetzt. Diese Geldbußen
können die Unternehmen und ihre Verantwortlichen vermeiden, wenn sie mit dem
Kartellamt zusammenarbeiten. Kartellamtspräsident Böge: "Da das Angebot, im
Gegenzug für eine Selbstanzeige einen Bußgelderlass zu erhalten, nur für das
erste kooperationswillige Unternehmen gewährt wird, sollten Unternehmen mit
dem Bundeskartellamt ohne Zögern zusammenarbeiten. Der Vorteil könnte sonst
einem Mitkartellanten zufallen."

Die neue Bonusregelung enthält folgende Neuerungen:

§ Ein Antragsteller, der als erster mit dem Bundeskartellamt kooperiert und
dieses in die Lage versetzt, einen Durchsuchungsbeschluss gegen die anderen
Kartellmitglieder zu erwirken, bekommt automatisch einen Bußgelderlass, der
ihm auch schriftlich zugesichert wird.

§ Auch nach der Durchführung einer Durchsuchung kann ein Kartellmitglied
noch einen vollständigen Bußgelderlass erhalten. Voraussetzung ist, dass er
als erster mit dem Kartellamt kooperiert und Beweismittel vorlegt, die die
Tat nachweisen.

§ Jeder Kartellteilnehmer, der den Wettlauf um den ersten Platz verloren
hat, kann als zweiter oder dritter Antragsteller seine Geldbuße noch um bis
zu fünfzig Prozent reduzieren. Auch hier gilt: Der Zeitpunkt der
Kooperationsanzeige ist mitentscheidend für die Höhe der Bußgeldreduktion.

§ Das Bundeskartellamt praktiziert ab sofort ein sogenanntes „Marker-System
". Wer mit dem Bundeskartellamt kooperieren möchte, kann einen "Marker"
setzen, indem er einige Mindestangaben über das Kartell macht. Der "Marker"
sichert dem Antragsteller seinen Rang als erster Antragsteller, wenn er den
"Marker" im Verlauf von maximal acht Wochen vervollständigt.

§ Die neue Bonusregelung bringt zudem erhebliche Vereinfachungen für
kooperationswillige Unternehmen, die aus einem europaweiten Kartell
aussteigen wollen. Hier wird die Rangstellung vor dem Bundeskartellamt in
Zukunft schon durch das Setzen eines "Markers" gewahrt.

Die Bonusprogramme der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sind
noch nicht harmonisiert. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Netzwerks der
Europäischen Wettbewerbsbehörden („ECN") eine Arbeitsgruppe eingerichtet,
die mit Unterstützung des Bundeskartellamtes das Ziel verfolgt, gemeinsam
ein Modellprogramm zur Harmonisierung zu erarbeiten. Die Novellierung der
Bonusregelung greift Erkenntnisse und Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe auf,
schließt weitere Anpassungen nach einer möglichen Verabschiedung eines
Modellprogramms durch alle europäischen Wettbewerbsbehörden jedoch nicht
aus.


  

15.03.2006 - 18:00 Quelle: news-on-web.de | Gelesen: 297 X