[SPD-BT] Bundesverfassungsgericht schwimmt sich frei - keine Halbteilung im Steuer- und Finanzverfassungsrecht
Bundesverfassungsgericht schwimmt sich frei - keine Halbteilung im Steuer- und Finanzverfassungsrecht 20. Maerz 2006 - 232
Stellvertretender Fraktionsvorsitzender
Bundesverfassungsgericht schwimmt sich frei -
keine Halbteilung im Steuer- und Finanzverfassungsrecht
Zu den Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zum sogenannten Halbteilungsgrundsatz erklaert der
stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim
Poss:
Das viel beachtete Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das
letzte Woche bekannt wurde, ist ueber die konkrete Entscheidung
hinaus von weitreichender Bedeutung. Es gibt im Nachhinein auch
dem ehemaligen Verfassungsrichter Professor Boeckenfoerde Recht,
der im Jahr 1995 zur Entscheidung des Gerichts ueber die
Verfassungsmaessigkeit der damals noch erhobenen Vermoegensteuer
eine abweichende Meinung abgegeben hatte.
1.
In seiner abweichenden Meinung hatte Professor Boeckenfoerde
scharf kritisiert, dass der Senat seine Kompetenzen
ueberschreite, weil er Rechtsfragen beantworte, die ihm gar
nicht unterbreitet wurden und fuer deren Eroerterung auch sonst
kein Anlass bestanden habe.
Denn im Verfahren ging es allein um die Frage, ob es vor der
Verfassung gerechtfertigt gewesen ist, bei der
Vermoegensbesteuerung einheitswertgebundes Vermoegen und nicht
einheitswertgebundes Vermoegen unterschiedlich hoch zu belasten.
Professor Kirchhof hatte die Vorlage allerdings dazu genutzt,
ein steuerliches Halbteilungsgebot zu erfinden:
"Die Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag
nur hinzutreten, soweit die Gesamtbelastung des Sollertrags bei
typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren
Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Naehe einer
haelftigen Teilung zwischen privater und oeffentlicher Hand
verbleibt."
Das war kein tragender Bestandteil der Entscheidung, sondern nur
eine Eigenkreation von Professor Kirchhof. Obwohl das deutlich
zu erkennen war, wurde die Entscheidung in der Folgezeit von
Akteuren in Wirtschaft, Medien und Politik und von Professor
Kirchhof selbst zu einem angeblichen Verfassungsgrundsatz
verkuerzt, verfremdet, ueberhoeht und umfunktioniert.
Eine grosse Zeitung hat in einem Kommentar das neue Urteil des
Bundesverfassungsgerichts denn auch mit den Hinweis bedauert,
dass der Buerger nun wieder auf das schwammige Uebermassverbot
der Verfassung angewiesen sei, das ihm keine verlaessliche Hilfe
vor Zudringlichkeiten des Fiskus gebe.
2.
Professor Boeckenfoerde hatte seinerzeit aber auch inhaltlich
kritisiert, dass es in Artikel 14 des Grundgesetzes oder in
anderen Vorschriften der Verfassung keinen Anhaltspunkt fuer die
von Professor Kirchhof aufgestellte Massgabe gebe, nach der
Vermoegensinhabern rund die Haelfte der Ertraege zu belassen
sind. Auch habe der Senat die geltenden Massstaebe verlassen,
nach denen erst eine erdrosselnde Wirkung die Grenze von
Geldleistungspflichten bilde.
Professor Boeckenfoerde hat in diesem Zusammenhang kritisiert,
dass das Gericht mit seiner Entscheidung praktisch die geltenden
Hoechstsaetze der Einkommensteuer als aeusserste Grenze der
Gesamtbelastung bestimme und damit den Gesetzgeber unter
Verkennung der vielfaeltigen politischen Determinanten fuer die
Festsetzung von Steuersaetzen auf rein nachrechenbare Massgaben
binde. Diese Entscheidung habe die Verfassung jedoch der
politisch verantworteten Steuerpolitik vorbehalten.
3.
Auch ausserhalb des Steuerrechts hat die juengste Entscheidung
des Gerichts grosse Bedeutung. Denn insbesondere die
sueddeutschen Klagelaender haben bei den Auseinandersetzungen um
den Laenderfinanzausgleich vor dem Bundesverfassungsgericht auch
einen Halbteilungsgrundsatz bemueht. So wird behauptet, dass ein
steuerverfassungsrechtlicher Grundsatz "der haelftigen Teilung"
auch im Laenderfinanzausgleich zwingend zu beruecksichtigen sei.
Den Befuerwortern eines solchen Grundsatzes ist nun der Wind aus
den Segeln genommen worden und das koennte bereits Auswirkungen
auf die muendlichen Verhandlungen vor dem
Bundesverfassungsgericht zu Fragen des bundesstaatlichen
Finanzausgleichs haben.
Auch Politiker der FDP muessen jetzt umdenken, denn sie haette
einen solchen Massstab gerne bei der von ihnen geforderten
Foederalismusreform II in die Finanzverfassung installiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neuen Entscheidung
seine eigenen Entscheidungsmassstaebe wieder zurecht gerueckt
und die Legislative vor der Judikative oder selbst ernannten
Obergesetzgebern in Richterrobe in Schutz genommen. Man kann
auch sagen, es schwimmt sich von Kirchhof frei, der offenbar zu
seiner Zeit als Richter in der Lage war, seine Kollegen zu
ueberreden, dem Grundgesetz Massstaebe zu entlocken, die selbst
der Verfassungsgesetzgeber so nie treffen wuerde.
Dass das Gericht mit so klaren Worten den Halbteilungsgrundsatz
von Professor Kirchhof kassiert hat, verdeutlicht diese
Rueckkehr von der Fabel zur Norm. Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts ist deshalb ueber den konkreten Fall
hinaus von grosser finanzpolitischer Bedeutung.
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20.03.2006 - 18:00 Quelle: news-on-web.de | Gelesen: 375 X