Recht auf Kenntnis der Abstammung durch einen naturwissenschaftlichen Vaterschaftstest
Das Kindchen-Schema – Stupsnase, große Augen, hohe Stirn – erzeugt bei den meisten Erwachsenen eine hohe Sympathie zu einem Baby. In den 90er Jahren haben Forscher von der University of California in San Diego herausgefunden, dass Babys in ihrem ersten Lebensjahr in den meisten Fällen dem Vater ähnlicher sehen als der Mutter. Dies ist evolutionsbiologisch wichtig, da der Vater im höheren Maße bereit ist für sein Kind zu sorgen und Unterhalt zu zahlen, je größer die Ähnlichkeit zwischen dem Nachwuchs und ihm empfunden wird. Dieses Verhalten kann dadurch erklärt werden, da der Vater bestrebt ist seinen eigenen Nachwuchs zu unterstützen und zu fördern und nicht den anderer Männer.
Vor drei Jahren fanden Frank Marlowe und Coren Apicella von der Harvard University in Cambridge, USA, heraus, Männer, die von der Mutter des Kindes getrennt leben und Unterhalt zahlen, führen diese Aufgabe bereitwilliger aus, umso mehr das Kind ihnen ähnelt.
Diese Entwicklungen zeigen, dass biologische und psychologische Tendenzen eine große Rolle für alle Beteiligten spielen, wenn es um die Frage geht, ob ein Mann eine Vaterschaft anerkennen oder durch einen Vaterschaftstest prüfen lassen sollte.
Nach dem neuen Kindschaftstrecht müssen die Betroffenen einem Vaterschaftstest zustimmen, wenn eine der Parteien einen Test machen möchte. Bisher war es oft so, dass die Mutter den Abstammungstest ohne Konsequenzen verweigern konnte. Dies hat sich nun geändert, der Vater kann die Verweigerung der Mutter am Vaterschaftstest teilnehmen zu wollen durch einen Gerichtsbeschluss erzwingen.
Die Beteiligten in der Diskussion um eine echte Vaterschaft befinden sich zwischen informationeller Selbstbestimmung und dem Recht auf Kenntnis der Abstammung.
Mit dieser neuen Regelung wird Kenntnis der biologischen Abstammung gestärkt. Nach der alten Regelung war es dem Zahlvater nicht erlaubt die Kenntnis der biologischen Abstammung zu verwerten, obwohl diese durch eine naturwissenschaftliche Methode eindeutig erwiesen war, wenn die Mutter dem Vaterschaftstest nicht zugestimmt hatte.
In der Vergangenheit konnte eine Vaterschaft nur angefochten werden, wenn ein ‚Anfangsverdacht’ vorlag. Dies war z.B. der Fall, wenn die Frau ihrem Mann einen Seitensprung oder eine Affäre gestanden hatte.
Das Recht auf Kenntnis der Abstammung wird durch den Entwurf der Justizministerin bekräftigt. Laut ihr sollte sich keiner der Beteiligten – Vater, Mutter, Kind – sich den Untersuchungen und den damit verbundenen Entnahmen der DNA-Proben entziehen dürfen. Damit wird der Fokus auf die biologische Abstammung gelenkt und das Recht der Männer gestärkt. Man kann sich nur fragen warum die alte, anachronistische Regelung, überhaupt so lange in Kraft sein konnte. Man kann sich kaum vorstellen welcher gutartige Effekt sich einstellen solle, wenn den Beteiligten die wahre biologische Abstammung vorenthalten wird.
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14.05.2008 - 16:33 Quelle: pressbot.net | Gelesen: 140 X
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