Wettig-Danielmeier würdigt den Kompromiss zu §218 vor 10 Jahren
Am 29. Juni 1995 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit einer Zweidrittelmehrheit die Reform des §218 StGB. Die SPD-Schatzmeisterin und Bundestagsabgeordnete Inge Wettig-Danielmeier erinnert an diesen "historischen Durchbruch" für die Selbstbestimmung der Frau. Als Koordinatorin und SPD-Sprecherin verhandelte sie den interfraktionellen Kompromiss. Anlässlich des 10. Jahrestages erklärt die langjährige Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen (ASF):
Der Kampf um den §218 mündete vor zehn Jahren in einen parlamentarischen Kompromiss, der sich als tragfähig erwiesen hat. Nach jahrzehntelangen ideologischen Grabenkämpfen gelang damals ein historischer Durchbruch. Seitdem können Frauen im Konfliktfall angstfrei entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austragen können. Es gab seitdem vereinzelte Versuche, den Konsens ins Wanken zu bringen: Bayern beschritt einen Sonderweg, der die Frauen wieder entmündigte und in die Berufsfreiheit der Ärzte eingriff. Das Bundesverfassungsgericht hat Bayern in die Schranken gewiesen.
Auch der Ausstieg der Katholischen Kirche aus der Schwangerenberatung war ein Rückschlag, konnte aber die Reform von 1995 nicht gefährden.
Die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche hat sich allen Befürchtungen zum Trotz seit 1996 nicht erhöht. Sie schwankt jährlich um die 130.000.
Ein Meilenstein war die Reform des §218 StGB auch im Hinblick auf die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Seit 1996 gibt es im Zusammenhang mit der Reform einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung. Seitdem sind wir unter der rot-grünen Bundesregierung ein großes Stück weitergekommen. Ganztagsschulen werden gefördert und der Ausbau der Kinderbetreuung für unter Dreijährige wurde vorangetrieben. Unter anderem wurden auch mit der Reform Sozialhilferegelungen und Wohnungsfürsorge für Schwangere verbessert.
Die Reform des §218 war nach der deutschen Wiedervereinigung wegen der gespaltenen Rechtslage notwendig geworden: In Westdeutschland galt das Indikationsmodell - ein Schwangerschaftsabbruch war nur in bestimmten Notlagen, die der Schwangeren attestiert werden mussten, möglich. In Ostdeutschland galt die Fristenregelung - die Frau konnte in den ersten drei Monaten ihrer Schwangerschaft selbst entscheiden. Ein bereits im Jahre 1992 verabschiedeter Kompromiss des Deutschen Bundestages war vom Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung verhindert worden.
Entsprechend der Neuregelung von 1995 gilt ein Schwangerschaftsabbruch als rechtswidrig, bleibt aber straffrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Eine verpflichtende, aber ergebnisoffene Beratung, deren Ziel es ist, die Schwangere auf die vorhandenen Hilfsangebote und Perspektiven hinzuweisen. Der Abbruch muss innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen durch einen Arzt erfolgen. Das Gesetz trat am 1. Oktober 1995 in Kraft.
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Quelle: SPD / pressrelations.de
28.06.2005 - 20:58 Quelle: pressrelations.de | Gelesen: 111 X
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