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Folgenreicher Griff zum Autoradio




Ein Autofahrer fuhr in Höhe einer Ortseinfahrt mit etwa 50km/h. Als er die rechte Hand vom Lenkrad nahm und mit dieser kurz das Autoradio verstellte, geriet er infolge seiner mangelnden Aufmerksamkeit mit seinem Fahrzeug auf eine Verkehrsinsel. Er wollte daraufhin seine Fahrzeugvollversicherung wegen der dadurch entstandenen Schäden an seinem Fahrzeug in Anspruch nehmen. Dies weigerte sich zu zahlen, weil der Autofahrer grobfahrlässig gehandelt habe.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab am 25.04.2005, Az. 8 U 4033/04 ( www.RechtsCentrum.de ) der Klage statt. Es entschied, dass der Versicherer nicht von der Leistung frei geworden sei. Dies würde voraussetzen, dass der Autofahrer mit grober Fahrlässigkeit gehandelt habe. Hierzu müsse er seine Sorgfaltspflichten in besonderer Weise verletzt haben. Davon könne normalerweise keine Rede sein, wenn der Autofahrer während der Fahrt lediglich kurz das Autoradio verstellt habe und dadurch einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen sei. Anders sei dies nur, wenn besondere Umstände für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers bzw. eine besondere Gefahrenlage sprächen. Ein kurzzeitiges Bedienen des Autoradios führe generell nicht dazu, dass der betroffene Autofahrer das Lenkrad falsch bediene.

 

Weitere Informationen:RechtsCentrum.de GmbHHerr Horst FabischGeschäftsführerGinsterweg 1330890 BarsinghausenTelefon: 05105/82314E-Mail: inforechtscentrum.de Homepage: http://www.RechtsCentrum.de Zur Veröffentlichung, honorarfrei. Belegexemplar oder Hinweis erbeten.



Quelle: RECHTSCENTRUM.DE / pressrelations.de

11.07.2005 - 17:06 Quelle: pressrelations.de | Gelesen: 193 X

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