TEILERFOLG FÜR DIE FIFA IM MARKENSTREIT
Bundespatentgericht: Für Brötchen darf nicht mit "WM 2006" geworben werden
Für Brötchen, Kondome, Fernsehgeräte, Taschenlampen, Bier, Tierstreu, Schönheitswettbewerbe und eine Vielzahl weiterer Waren und Dienstleistungen darf ohne Zustimmung der FIFA nicht mit "WM 2006" oder "Fußball WM 2006" geworben werden. Dies hat das Bundespatentgericht am heutigen Tage entschieden (Beschlüsse vom 3. August 2005, Az. 32 W (pat) 237/04 und 238/04). (http://www.bundespatentgericht.de/bpatg/veroeffentlichungen/presse/Fifa_Ver fahren.pdf)
Die FIFA hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter anderem die Marken "WM 2006" und "Fußball WM 2006" für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Gegen diese Marken laufen seit geraumer Zeit Löschungsverfahren. Hauptargument für eine Löschung ist die geringe Unterscheidungskraft der Begriffe. Für beschreibende Bezeichnungen und Allerweltsbegriffe besteht ein Freihaltebedürfnis, das einer Markeneintragung nach deutschem Markenrecht entgegensteht.
Das Bundespatentgericht ist der FIFA in seinen heutigen Entscheidungen weit entgegengekommen und hat der FIFA eine weitgehende Monopolisierung der Begriffe "WM 2006" und "Fußball WM 2006" erlaubt. Eine Ausnahme gilt allerdings für Waren und Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der WM stehen. Einen Markenschutz für Fußbälle hat das Bundespatentgericht ebenso abgelehnt wie für Zeitungen und Zeitschriften oder auch für Videospiele. Was genau das Gericht unter einem "unmittelbaren Zusammenhang versteht, wird man in den Beschlussbegründungen nachlesen können, die bislang noch nicht vorliegen.
Die heutigen Beschlüsse sind nicht das letzte Wort in dem Streit um die FIFA-Rechte. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Demnächst wird sich daher der BGH in Karlsruhe mit den Markenrechten befassen müssen.
Fabian Reinholz: "Der Mittelweg, den das Bundespatentgericht beschritten hat, wirkt unstimmig und befremdlich. So bejaht das Gericht bei Uniformen den Markenschutz, verneint ihn jedoch beim Uniformverleih. Auch wenn man zunächst einmal die Begründung der beiden Beschlüsse abwarten sollte, spricht vieles dafür, dass der BGH das Markenrecht konsequenter anwenden wird. Die Monopolisierungsversuche der FIFA sind aus meiner Sicht mit deutschem Markenrecht nicht vereinbar."
Mittwoch, 03.08.2005
Lessen Sie die Pressemeldung des Deutschen Patent- und Markenamtes ( http://www.bundespatentgericht.de/bpatg/veroeffentlichungen/presse/Fifa_Verfahren.pdf )
Fabian ReinholzRechtsanwaltHÄRTING RechtsanwälteTel. 030 - 28 30 57 411
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Quelle: KANZLEI HÄRTING / pressrelations.de
04.08.2005 - 18:00 Quelle: pressrelations.de | Gelesen: 161 X

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