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Rechtsstreit um Rezeptgebühr: Apothekerin will Patienten Eigenanteil erlassen dürfen


Ist es rechtens, dass ausländische Versandapotheken ganz oder teilweise auf die Zuzahlung oder die Gewährung von Nachlässen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verzichten dürfen, während dies inländischen Internetapotheken nicht erlaubt ist?

Am Donnerstag, den 30. August wird vor dem Landgericht Köln die Klage gegen die Apothekerin Christine Heift verhandelt. Die Inhaberin der Deut-schen Internet Apotheke befindet sich im Rechtsstreit mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Rechtsanwalt Karl Zingsheim vertritt die Beklagte und spricht in ihrem Fall von Inländerdiskriminierung: „Es ist unverständlich, dass deutsche Apotheken von den deutschen Gesetz benachteiligt werden. Die derzeitige Lage gestattet ausländischen Versand-apotheken die Gewährung von Preisnachlässen, während sie genau dies inländischen Versandapotheken strikt verbietet. Die Verbraucher werden demzufolge diese rezeptpflichtigen Arzneimittel im Ausland bestellen, obwohl die inländischen Versandapotheken bereit und in der Lage sind, die Arzneimit-tel ebenfalls mit Preisnachlässen abzugeben.“

Philipp Heift, der Pressesprecher der Deutschen Internet Apotheke, sieht sich in einem Musterfall: „Wir kämpfen für die Wettbewerbsgleichheit. Wenn wir diesen Rechtsstreit für uns entscheiden, kommt dies in erster Linie den Verbrauchern zu Gute. Wir wollen unseren Kunden endlich die Vorteile bieten, mit denen DocMorris wirbt. Die Patienten sollen nicht mehr den Umweg über das Ausland gehen müssen, um bei ihren Rezepten die Zuzah-lung von bis zu 5 € zu sparen.“

Zum Hintergrund:

Bereits 2004 hatte ein Apotheker aus Westfalen gegen die Niederländische Versandapotheke DocMorris geklagt, da diese bei ihren Arzneimittellieferung nach Deutschland von den Versicherten nur teilweise die gesetzlich (§ 31 SGB V) vorgeschriebene Zuzahlung bei Kassenrezepten berechnet. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 21. September 2004, dass die Arzneimittelpreisverordnung auf ein niederländisches Unternehmen nicht anzuwenden sei.


Zur weiteren Recherche:

Der genaue Wortlaut des Urteils vom 21.09.2004
www.aporecht.de/2574.html
Die Internetauftritte der Beteiligten
www.deutscheinternetapotheke.de
www.wettbewerbszentrale.de


Quelle: Allendorf Media AG / pressbot.net

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22.08.2007 - 0:00 Quelle: pressbot.net | Gelesen: 144 X