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Osterschmuck im Treppenhaus kann unzulässig sein


KÖLN – So früh wie selten zuvor feiern wir in diesem Jahr Ostern. Dabei führt die Oster-Dekoration im Eingangsbereich oder Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern regelmäßig zu Verstimmungen bei anderen Hausbewohnern. Darauf hat die Immobilienverwaltung ImmoConcept Hillemeier (www.hillemeier.com) mit Büros in Niederkassel, Bonn und Köln hingewiesen.

"Osterschmuck über Fenster, Türen und in Treppenhäuser wird von zahlreichen Bewohnern als störend empfunden", erklärt Frank Hillemeier. Das gelte für Wohnen in Miethäusern ebenso wie für Eigentümergemeinschaften. Dabei sei nach den Urteilen einiger Gerichte ein dem Brauchtum entsprechendes "vorübergehendes Anbringen von Oster-, Advents- und Weihnachtsschmuck" auch in Treppenhäusern durchaus zulässig, auch wenn nicht alle Bewohner diesen Sinn für Brauchtum teilen.

Anders sieht es nach Angaben von ImmoConcept Hillemeier jedoch mit dem Aufstellen von Gegenständen aus. So können beispielsweise Dekorations-Körbe, Blumenkübel oder größere Osternester eine sachfremde und unzulässige Nutzung des gemeinschaftlichen genutzten Raums darstellen und im Brandfall wichtige Fluchtwege behindern. "In jedem Fall sollte daher die Dekoration vorher hausintern abgestimmt werden", so Hillemeier.

Quelle: Text & Medien / pressbot.net

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11.03.2008 - 0:00 Quelle: pressbot.net | Gelesen: 180 X

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