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Erbschaftsteuer: Die neuen Spielregeln bei Immobilien


Beispielrechnungen für Erben und Beschenkte


(rgz-p). Auf Erben und Beschenkte kommen wichtige Veränderungen zu. Im ersten Halbjahr 2008 sollen die neuen Regeln im Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht in Kraft treten und rückwirkend ab 1. Januar 2007 gelten. „Die großen Verlierer der Reform sind vor allem Besitzer mehrerer oder teurer Immobilien, da bebaute Immobilien künftig mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftsteuer herangezogen werden sollen" stellt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse fest.



Erste Beispielrechnungen zeigen, was auf Beschenkte und Erben zukommen kann:

Beispiel 1: Ein Einfamilienhaus im Wert von 300.000 Euro soll verschenkt werden. Die Ehepartner und die Kinder bleiben auf Grund der höheren Freibeträge weiterhin steuerfrei. Ein Neffe zum Beispiel müsste statt 28.849 Euro künftig 84.000 Euro an den Fiskus abgeben. Neuer Vorteil: Für den eingetragenen Lebenspartner fallen künftig statt vorher 40.204 Euro nun keine Steuern mehr an.



Beispiel 2: Eine nicht selbstgenutzte Immobilie im Wert von einer Million Euro soll überschrieben werden. Nach neuem Recht muss der Ehepartner trotz höherem Freibetrag 41 Prozent mehr Steuern an den Fiskus abtreten (alt: 43.950, neu: 75.000 Euro). Beim Enkel verdoppelt sich fast die Steuerlast von 82.320 auf 152.000 Euro.



Bewertungssonderregelung für vermietete Grundstücke: Für Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag in Höhe von 10 Prozent auf den Verkehrswert vorgesehen, weil die Versorgung der Gesamtbevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum eine gesellschaftspolitische Aufgabe des Staates ist. Diese Vergünstigung wird nur gewährt, wenn sie nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder zum begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes ist, dass der Erwerber das erworbene Grundstück nicht auf Grund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss.

Quelle: djd / pressetreff.de

21.03.2008 - 18:09 Quelle: pressetreff.de | Gelesen: 222 X

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