Barzahlung bei haushaltsnaher Dienstleistung ist steuerschädlich
Tipps zum Immobilienrecht
(rgz-p). Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerksleistungen gibt es nach § 35a Abs. 2 EStG eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Leistungen, maximal jeweils 600 Euro pro Jahr. „Um diesen Steuerbonus zu erhalten, sind jedoch einige Regeln zwingend einzuhalten", empfiehlt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse.
So muss dem Finanzamt auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorgelegt werden. Ebenso ist die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bescheinigung des Kreditinstituts nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers genügt nicht. Vor allem ist zu beachten: „Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt", warnt Susanne Dehm. Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt.
Im einem Fall des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.02.2008, Az. 1 K 791/07) hatte ein Hauseigentümer eine Handwerkerrechnung bar gezahlt. Die Beträge konnte er als haushaltsnahe Dienstleistung nicht absetzen. Die Entscheidung des Gerichts entsprach ganz und gar dem Gesetz. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung Barleistungen im täglichen Handwerkergeschäft möglichst verhindern. Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. des BFH: VI R 14/08).
Die Steuerermäßigung steht all denen zu, die eine Handwerkerleistung in einem inländischen Haushalt beziehen: Wohnung im eigenen Einfamilienhaus, Nutzung einer Eigentumswohnung als Eigentümer, Nutzung einer Wohnung als Mieter, Nutzung einer Wohnung als Nutzungsberechtigter.
Quelle: djd / pressetreff.de
24.07.2008 - 10:03 Quelle: pressetreff.de | Gelesen: 152 X