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Verluste beim Immobilienverkauf noch 2008 realisieren


Expertentipp zur Abgeltungssteuer


(rgz-p). Der Verkauf von Immobilien kann unter gewissen Umständen zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Sind zwischen Erwerb und Veräußerung einer vermieteten Immobilie weniger als zehn Jahre vergangen, ist ein Veräußerungsgewinn als sonstige Einkünfte zu versteuern und ein Verlust kann mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.



Immobilienbesitzer müssen in bestimmten Fällen jetzt auch die kommenden Regelungen der Abgeltungsteuer im Auge haben. „Wer beispielsweise plant, sein Haus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu veräußern und mit einem Verlust kalkuliert, sollte dies möglichst noch im Jahr 2008 durchführen", rät Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse.



Der Grund: Ein bis Jahresende realisierter Verlust mindert nicht nur die Spekulationsgewinne des laufenden Jahres, sondern das nicht ausgeglichene Minus darf von 2009 bis 2013 auch mit einer Reihe von Kapitaleinnahmen verrechnet werden, die der Abgeltungsteuer unterliegen.



„Wird die Immobilie aber erst im Jahr 2009 verkauft, so lassen die neuen Steuerregelungen kaum noch Verrechnungsmöglichkeiten", stellt Marcus Zachmann fest. Künftig sind nämlich Spekulationsgeschäfte nur noch beim Verkauf von Grundstücken und beweglichen Wirtschaftsgütern wie etwa Kunstsammlungen oder Edelmetallen möglich. Somit fehlt künftig das Verrechnungspotential für Immobilienverluste.

Quelle: djd / pressetreff.de

20.08.2008 - 10:33 Quelle: pressetreff.de | Gelesen: 103 X

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