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WEG: Nachbar muss Balkontrennwand nicht akzeptieren


Tipps zum Immobilienrecht


(rgz-p). Ein Wohnungseigentümer wünschte sich mehr Intimsphäre und errichtete als Sichtschutz zwischen seinem Balkon und dem des Nachbarn eine Trennwand. „Alle Gebäudebestandteile, die einen Balkon bilden, sind in der Regel jedoch Bestandteil des Gemeinschaftseigentums", informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. „Und dortige bauliche Veränderungen müssen die Nachbarn nicht zwingend hinnehmen."



Der direkt betroffene Nachbar war damit auch ganz und gar nicht einverstanden, da diese Maßnahme seiner Ansicht nach den vorher großzügigen Balkon verändert habe und die freie Sicht beeinträchtige (§ 14 Absatz 1 WEG). Er verwies auf die Teilungserklärung und verlangte die Beseitigung der errichteten Trennwand sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.



Die Richter des Landgerichts Itzehoe gaben dem Nachbarn Recht. Bauliche Veränderungen sind alle auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder vom früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweichen. Demgegenüber könne wiederum kein Anspruch auf Sichtschutz dagegen gesetzt werden, da ja auch beim Kauf der Wohnung noch keine Trennwand vorhanden gewesen sei. Die eigenmächtig gesetzte Trennwand musste wieder weg ( Urteil vom 21. 01. 2008, Az. 1 S (W) 1/07).

Quelle: djd / pressetreff.de

15.10.2008 - 18:03 Quelle: pressetreff.de | Gelesen: 45 X

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