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Honorar weg: Zu hohe Makler-Provision ist sittenwidrig


Tipps zum Immobilienrecht


(rgz-p). Immobilienmakler dürfen nicht ein Mehrfaches über der marktüblichen Provision verlangen. „Andernfalls könnte der Vertrag als sittenwidrig angesehen werden und nichtig sein", warnt Markus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. „Dann droht de Makler die Rückzahlung des gesamten Provision."



In der Regel liegt die Provision für die Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Grundstück zwischen drei und fünf Prozent des Kaufpreises. In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheidenden Fall sollte der Makler eine Provision von zwölf Prozent des Kaufpreises erhalten, obwohl bereits für die Vermittlungstätigkeiten ein erfolgsunabhängiges Honorar vereinbart war.



So ein Vertrag verstößt gegen die guten Sitten, urteilten die Richter. Hier sei von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen. Zachmann: „Bei gegenseitigen Verträgen wird in der Regel ein die Sittenwidrigkeit begründendes auffälliges Missverhältnis angenommen, wenn der Preis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung oder der marktübliche Preis." Die Richter des OLG verurteilten den Makler zur Rückzahlung der Provision (Urteil vom 05.02.2008, Az. 18 U 59/07).

Quelle: djd / pressetreff.de

15.10.2008 - 18:03 Quelle: pressetreff.de | Gelesen: 41 X

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