(rgz-p). Unter Erbbaurecht versteht man das vererbliche und veräußerliche Recht, ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden zu haben. Grundstücke im Erbbaurecht werden meist von Gemeinden, Kirchen oder Stiftungen vergeben.
Erbbaurechtverträge haben in der Regel eine Laufzeit zwischen 50 und 99 Jahren. Der Bauherr zahlt dem Grundstückseigentümer für das Erbbaurecht einen vereinbarten Zins. Der Zins bemisst sich am Grundstückswert. Dieses Modell kann vor allem in Ballungszentren, in denen die Baulandpreise besonders hoch sind, eine Alternative zum Kauf eines Grundstücks sein. Zwei Dinge sind zu beachten:
- das Grundstück bleibt weiterhin Eigentum des bisherigen Eigentümers,
- der Erbbauberechtigte wird Besitzer des Grundstücks und Eigentümer des darauf befindlichen Gebäudes.
„Die Höhe des Pachtzinses ist ein entscheidender Faktor, ob sich ein Erbbaupachtvertrag lohnt", betont Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Als Bemessungsgrundlage dient hierbei der Bodenwert. Dieser ist jedoch variabel. „Dies sollten Erbbaupachtnehmer berücksichtigen und sich nicht von allzu günstigen Startkonditionen verführen lassen." Denn Erbbaupachtgeber verlangen eine regelmäßige Anpassung des Pachtzinses an die Preisentwicklung, und die zeigt meist nur in eine Richtung, nämlich nach oben. Nach Paragraf 9a der Erbbaurechtsordnung darf diese Anpassung jedoch nicht über die „allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" hinausgehen und nur alle drei Jahre gefordert werden. Vor einer Unterschrift sollte man deshalb alles sorgfältig durchkalkulieren und einen langfristigen Vergleich zum Grundstückskauf anstellen.
Auch in anderer Hinsicht ist der Erbbaupachtnehmer eingeschränkt. Tiemann: „Jede zukünftig geplante bauliche Erweiterung und Neueintragung im Grundbuch ist stets von der Zustimmung des Erbbaupachtgebers abhängig.“
Quelle: djd / pressetreff.de
15.10.2008 - 18:03 Quelle: pressetreff.de | Gelesen: 65 X

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