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Emissionshandel: DEHSt wendete weitere Härtefallregelung rechtmäßig an


Anwendung der anteiligen Kürzung auf anerkannte Härtefälle noch nicht abschließend geklärt

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wendete eine zweite Härtefallregelung des Zuteilungsgesetzes (ZuG 2007) rechtmäßig an. Dabei konnten Unternehmen eine Zuteilung für die erste Handelsperiode 2005 bis 2007 auf der Basis angemeldeter Emissionen erhalten, falls die Zuteilung nach historischen Emissionen in der Basisperiode 2000 bis 2002 wegen besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen bedeutet hätte. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Praxis der DEHSt am 31. Mai 2007 und wies die Klagen der Betreiber ab.

Betreiber von 61 der rund 1.850 am Emissionshandel beteiligten Anlagen hatten im Zuteilungsverfahren für die erste Handelsperiode eine unzumutbare Härte geltend gemacht - sie sahen sich durch gekürzte

Zuteilungen übermäßig belastet. Davon hatte die DEHSt fünf Fälle anerkannt.

Bei der unzumutbaren Härte - nach Paragraf 7 Absatz 11 ZuG 2007 - handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin wendete die DEHSt den Begriff korrekt an und stellte an die Unternehmen die richtigen Anforderungen zur Begründung einer solchen privilegierten Zuteilung. Die Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Eine weitere Auslegung des ZuG 2007 bleibt jedoch weiterhin strittig: die Frage, ob im Falle eines anerkannten Härtefalls nach Paragraf 7 Absatz 11 die Anwendung eines Erfüllungsfaktors sowie die Anwendung der anteiligen Kürzung rechtmäßig war. Das Verwaltungsgericht Berlin gab - ebenfalls am 31. Mai 2007 - einer Klägerin Recht, die gegen die Anwendung des Erfüllungsfaktors sowie die anteilige Kürzung bei einem Härtefall geklagt hatte. Die Urteilsgründe liegen bisher nicht vor.

Der Emissionshandel ist ein flexibles Instrument des Kyoto-Protokolls zur Steuerung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionsmengen. In der Europäischen Union startete der Emissionshandel mit dem klimaschädlichen Treibhausgas Kohlendioxid am 1. Januar 2005. Die teilnehmenden Unternehmen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie der Handelsperiode 2005 bis 2007 erhielten ihre Emissionsberechtigungen unentgeltlich zugeteilt.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt hat eine zentrale Rolle beim Emissionshandel in Deutschland. Sie teilt unter anderem die in Deutschland zur Verfügung stehenden Zertifikate den hier teilnehmenden Anlagenbetreibern zu und führt die Handelskonten. Die DEHSt erfasst zudem Daten über die Emissionen der Anlagen, prüft diese Zahlen und macht sie der Öffentlichkeit verfügbar.

Weitere Informationen zum Thema Härtefallregelung im Emissionshandel unter http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-presse/2007/pd07-034.htm

Dessau, den 18.06.2007

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18.06.2007 - 15:28 pressbot.net | 291 X

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